OLG München verbietet das Netz

Ist dieser Link illegal?

Ich bin ja kein Jurist und daher versteh ich den Urteilsspruch des OLG München (Urteil vom 26. Juni 2007 AZ: 18 U 2067/07) wohl nicht richtig:

Nach diesem Urteil sind Verlinkungen auf beliebige Textseiten mit Bildern ohne Zustimmung des oder der Rechteinhaber der Bilder unzulässig.

Denn so wie ich das verstehe, müssen wir nun wohl sofort alle unsere Website abschalten. Sonst werden wir wohl noch zur Beihilfe an … an was Schlimmen angeklagt.

Via weblog.mifomm.de

29. Juni 2007
von Matthias Zellmer
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Kooperation von spon und last.fm vorerst ausgesetzt

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Die Filter, die auf spiegel.de verhindern sollten, dass rechtsradikale, andere illegale oder nicht jugendgerechte Inhalte über die Einbindung von last.fm zugänglich würden, seien noch nicht dicht genug“, so spiegel.de in einer eigenen Stellungnahme.
Die Rechtslage in Deutschland macht derzeit Betreibern von Webservices, wie Flickr, youtube oder last.fm das Leben schwer, bzw. diese etwas übervorsichtig. Die in den letzten Tagen schwer kritisierte Vorgehensweise von flickr ist unter anderem sicher eine Folge davon.
Mehr zu diesem Thema gibt es auf poetsch.de

Neues Telemedien-Gesetz verbessert Schutz gegen Spam-Mails

Mit dem neuen Telemedien-Gesetz wird der Schutz vor unerwünschter Werbung im Netz verbessert. Weiterhin werden die Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vereinfacht. Das Gesetz ist das Kernstück des Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG).

Bei E-Mail-Werbung müssen künftig in der Kopf- und Betreffzeile folgende Angaben klar erkennbar sein:

  • Wer ist der Absender?
  • Hat die Nachricht einen kommerziellen Charakter?

Nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen zu müssen. Zugleich erhalten Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Der Einsatz von Spamschutz-Programmen wird vereinfacht.

Lassen Kopf- und Betreffzeile einer werblichen Nachricht nicht die Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter erkennen, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Eine weitere wesentliche Änderung des Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste.

Unter dem Begriff “Telemedien” werden künftig “Tele- und Mediendienste” zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (zum Beispiel Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip) werden im Telemedien-Gesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt.


Quelle: Regierung Online – Gesetzliche und andere Neuregelungen zum 1. März 2007

05. März 2007
von Matthias Zellmer
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